BVerfG - Beschluss vom 19.04.2021
1 BvR 679/21
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 M 85/21
AG Borken, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 M 85/21
LG Münster, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 05 T 123/21

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gegen die Verhängung von Erzwingungshaft im Verfahren der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen wegen des Subsidiaritätsgebots

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 679/21

DRsp Nr. 2021/6776

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gegen die Verhängung von Erzwingungshaft im Verfahren der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen wegen des Subsidiaritätsgebots

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn M... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde und der mit ihr verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Verhältnismäßigkeit von Erzwingungshaft zur Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO im Verfahren zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen.

I.