Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2.Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlasseiner einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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