BVerfG - Beschluss vom 30.07.2020
1 BvR 1422/20
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; StBerG § 9; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2020, 1236
WRP 2020, 1293
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 45/20

Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall hinsichtlich Vorliegens eines gewichtigen Feststellungsinteresses; Unterlassung der Forderung einer Gebühr für die Vermittlung von Mandatsanfragen an Steuerberater mit der Abmahnung; Identität der angegriffenen Untersagungsverfügung mit dem ursprünglichen Begehren aus der Abmahnung

BVerfG, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1422/20

DRsp Nr. 2020/12216

Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall hinsichtlich Vorliegens eines gewichtigen Feststellungsinteresses; Unterlassung der Forderung einer Gebühr für die Vermittlung von Mandatsanfragen an Steuerberater mit der Abmahnung; Identität der angegriffenen Untersagungsverfügung mit dem ursprünglichen Begehren aus der Abmahnung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; StBerG § 9; UWG § 8 Abs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine einstweilige Verfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren, die ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin ex parte ergangen ist.

I.