BVerwG - Urteil vom 08.12.2016
4 CN 4.16
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 13a Abs. 1 S. 2; BauNVO § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2017, 830
ZfBR 2017, 355
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 20/15

Nichtberücksichtigung der Fläche eines nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Fußgängerbereichs bei der von § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB geforderten Ermittlung der zulässigen Grundfläche

BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 4 CN 4.16

DRsp Nr. 2017/2557

Nichtberücksichtigung der Fläche eines nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Fußgängerbereichs bei der von § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB geforderten Ermittlung der zulässigen Grundfläche

1. Die Fläche eines nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Fußgängerbereichs ist bei der von § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB geforderten Ermittlung der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht zu berücksichtigen.2. Setzt ein Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche für ein oder mehrere Baugrundstücke im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO fest, findet § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB keine Anwendung mit der Folge, dass die voraussichtliche Versiegelung auf anderen Grundstücken bei der Ermittlung der Flächeninanspruchnahme außer Betracht bleibt.

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 13a Abs. 1 S. 2; BauNVO § 19 Abs. 2;

Gründe

I

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 "Z. Straße/E.-Z.-Allee - nördlicher Teilbereich".