BGH - Urteil vom 18.02.2020
KZR 6/17
Normen:
GWB § 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 681
MMR 2021, 186
NJW 2020, 2643
NZG 2020, 1080
WM 2021, 995
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 302/12
OLG Karlsruhe, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4/14

Nichtigkeit der Kündigung eines Einspeisevertrags bei Beruhen auf einem abgestimmten Verhalten im Sinne des § 1 GWB; Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung einer Einspeisevergütung für das Jahr 2013

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen KZR 6/17

DRsp Nr. 2020/5951

Nichtigkeit der Kündigung eines Einspeisevertrags bei Beruhen auf einem abgestimmten Verhalten im Sinne des § 1 GWB; Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung einer Einspeisevergütung für das Jahr 2013

Beruht die Kündigung eines Vertrags auf einem abgestimmten Verhalten im Sinne des § 1 GWB, ist die Kündigung auch dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn einer Vertragspartei, die aus mehreren Mitgliedern besteht, nach dem Vertrag nur ein einheitliches Kündigungsrecht zusteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2016 im Kostenpunkt und im Umfang der folgenden Änderungen des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit abgeändert, als die Klage gegen die Beklagte zu 13 abgewiesen worden ist.

Die Beklagte zu 13 wird verurteilt, an die Klägerin 600.950 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2013 zu zahlen.