1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 11.11.2008 abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin, ein europaweit tätiges Unternehmen auf dem Gebiet der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Mittel- und Binnengebirgsland, macht im Wege einer Feststellungsklage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen einer behaupteten Vertragsverletzung geltend.
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