OLG Thüringen - Urteil vom 16.09.2009
7 U 21/09
Normen:
BGB § 134; UVPG § 3b; UVPG Anlage 1 Nummer 1.6.1;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 905/07

Nichtigkeit einer Vereinbarung zur Errichtung eines Windparks wegen Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung

OLG Thüringen, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 7 U 21/09

DRsp Nr. 2009/25019

Nichtigkeit einer Vereinbarung zur Errichtung eines Windparks wegen Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine privatrechtliche Vereinbarung, die dazu dienen soll, ein Projekt zur Errichtung eines Windparks künstlich in mehrere kleine Projekte zu zerlegen, deren Genehmigungsfähigkeit nicht vom Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängig ist, ist nichtig, weil hierdurch der Zweck des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterlaufen wird.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 11.11.2008 abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; UVPG § 3b; UVPG Anlage 1 Nummer 1.6.1;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein europaweit tätiges Unternehmen auf dem Gebiet der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Mittel- und Binnengebirgsland, macht im Wege einer Feststellungsklage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen einer behaupteten Vertragsverletzung geltend.