Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Stuttgart-Zuffenhausen. In ihrer Nachbarschaft befinden sich die Betriebsstätten der Firma Porsche. Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen den Bebauungsplan "Rücken" der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 1988, durch den der Flächenbedarf für die betriebliche Entwicklung der Firma Porsche gesichert werden soll. Der Bebauungsplan setzt insbesondere Gewerbeflächen sowie ein Sondergebiet für Stellplätze und ein Parkierungsbauwerk fest. Das Normenkontrollgericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen, weil die Antragsteller durch die Festsetzung des Bebauungsplans nicht nachteilig betroffen würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtvorlagebeschwerde.
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
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