BVerwG - Beschluß vom 06.08.1990
4 NB 18.90
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 5; VwGO § 47 Abs. 7,; VwGO § 105; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 5; ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 45
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 49
DÖV 1991, 161
DRsp V(556)226b
DVBl 1990, 1354
NVwZ-RR 1991, 52
UPR 1990, 459
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 30.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1895/89

Nichtüberprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluß vom 06.08.1990 - Aktenzeichen 4 NB 18.90

DRsp Nr. 1992/5046

Nichtüberprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Normenkontrollverfahren

Verfahrensfehler des Normenkontrollgerichts (§ 47 VwGO) können mit der Nichtvorlagebeschwerde nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 5; VwGO § 47 Abs. 7,; VwGO § 105; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 5; ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Stuttgart-Zuffenhausen. In ihrer Nachbarschaft befinden sich die Betriebsstätten der Firma Porsche. Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen den Bebauungsplan "Rücken" der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 1988, durch den der Flächenbedarf für die betriebliche Entwicklung der Firma Porsche gesichert werden soll. Der Bebauungsplan setzt insbesondere Gewerbeflächen sowie ein Sondergebiet für Stellplätze und ein Parkierungsbauwerk fest. Das Normenkontrollgericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen, weil die Antragsteller durch die Festsetzung des Bebauungsplans nicht nachteilig betroffen würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtvorlagebeschwerde.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.