VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2015
3 S 601/14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1366
NVwZ-RR 2015, 650

Nichtvorliegen eines für eine Veränderungssperre erforderlichen Sicherungsbedürfnis

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 3 S 601/14

DRsp Nr. 2015/8646

Nichtvorliegen eines für eine Veränderungssperre erforderlichen Sicherungsbedürfnis

Einer Veränderungssperre fehlt es nicht allein deshalb an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis, weil im räumlichen Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplans Störfallbetriebe im Sinne der Seveso II-Richtlinie ansässig sind, da es nicht bereits schon in der Phase der Bebauungsplanaufstellung von vornherein ausgeschlossen ist, dass im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens mit den Mitteln der Bauleitplanung den Erfordernissen der Seveso II-RL Rechnung getragen werden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die als Satzung beschlossene Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.3.2014.

Die Antragstellerin - ein Unternehmen der chemieverarbeitenden Industrie ist Eigentümerin eines am Rhein gelegenen, rund 37 ha großen Areals auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück, für das bislang kein Bebauungsplan existiert, befinden sich unter anderen auch Industrieanlagen der Antragstellerin.