BVerfG - Beschluss vom 16.06.2011
1 BvR 2394/10
Normen:
MRVG Art. 10 § 3;
Fundstellen:
NJW 2011, 2782
NZBau 2011, 563
WM 2011, 1948
Vorinstanzen:
BGH, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 144/09
OLG Düsseldorf, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 239/06
LG Wuppertal, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 29/06

Nichtzulassung einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Architektenvertrags aufgrund eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVG

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2394/10

DRsp Nr. 2011/13687

Nichtzulassung einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Architektenvertrags aufgrund eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVG

Das in Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVG) geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht das Grundrecht eines Architekten auf Berufsfreiheit.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

MRVG Art. 10 § 3;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das in Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745; im Folgenden: MRVG) geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln.

1.