OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2009
I-21 U 239/06
Normen:
MRVG Art. 10 § 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 29/06

Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Bindung an einen bestimmten Architekten bei Veräußerung eines Grundstücks

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen I-21 U 239/06

DRsp Nr. 2010/15292

Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Bindung an einen bestimmten Architekten bei Veräußerung eines Grundstücks

1. Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt auf Grund der unterschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Architekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sachlich gerechtfertigt. 2. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt allenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.

Tenor