BVerwG - Beschluss vom 12.02.2020
9 B 31.19
Normen:
GG Art. 14; FStrG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2608/18

Nichtzulassungsbeschwerde in einem gegen eine Besitzeinweisung gerichteten Verfahren; Erforderlichkeit einer Prognose für eine etwaige spätere Enteignung der betroffenen Grundstückseigentümer im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren; Rechtsschutz gegen die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses; Fehlende Klärungsbedürftigkeit

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 9 B 31.19

DRsp Nr. 2020/5828

Nichtzulassungsbeschwerde in einem gegen eine Besitzeinweisung gerichteten Verfahren; Erforderlichkeit einer Prognose für eine etwaige spätere Enteignung der betroffenen Grundstückseigentümer im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren; Rechtsschutz gegen die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses; Fehlende Klärungsbedürftigkeit

Es ist geklärt, dass ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss bereits eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden Belange mit den gegenläufigen Belangen der im nachfolgenden Enteignungsverfahren von Eigentumsentzug betroffenen Grundstückseigentümern enthalten und gegen diese Abwägung effektiver Rechtsschutz gegeben sein muss. Durch die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluss wird diesen Vorgaben entsprechend den von dem Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die gerichtliche Kontrolle der Gesamtabwägung ermöglicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14; FStrG § 19 Abs. 2;

Gründe