OVG Hamburg, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen OVG Bf II 2 und 12/86 N
Normenkollision zwischen landesrechtlichen Vorschriften - Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung
BVerwG, Beschluß vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 4 NB 29.90
DRsp Nr. 1997/7520
Normenkollision zwischen landesrechtlichen Vorschriften - Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung
»1. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, daß die spätere Norm die frühere verdrängt, wenn derselbe Sachverhalt normiert wird, gehört grundsätzlich selbst dem Landesrecht an, wenn beide in Konflikt stehende Normen dem Landesrecht zuzuordnen sind (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 -).2.1 § 246 Abs. 2BauGB behandelt weder ausdrücklich noch stillschweigend oder voraussetzend die Frage, in welcher Weise Hamburg einen Konflikt zwischen einem nach Landesrecht erlassenen Bebauungsplan (hier: Bebauungsplan in Gesetzesform) und anderem Landesrecht (hier: Landschaftsschutzverordnung) aufzulösen hat.2.2 Die Zielsetzung des § 246 Abs. 2BauGB ist vielmehr darauf gerichtet, den Stadtstaaten Berlin oder Hamburg aus Gründen föderativer Selbständigkeit einen möglichst großen Entscheidungsfreiraum zu verschaffen, der nur inhaltlich durch die besonderen bauplanungsrechtlichen Erfordernisse begrenzt sein soll.
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