OVG Bremen - Urteil vom 04.06.2019
1 D 30/18
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 12;

Normenkontrollantrag bezüglich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Vorhaben einer Seniorenwohnanlage; Antragsbefugnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan

OVG Bremen, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 1 D 30/18

DRsp Nr. 2020/12437

Normenkontrollantrag bezüglich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Vorhaben einer Seniorenwohnanlage; Antragsbefugnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 12;

Tatbestand

Die Antragsteller streben mit ihrem Normenkontrollantrag an, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 59 (mit Vorhabenplan 59) zum Vorhaben "Seniorenwohnanlage Z" für unwirksam erklären zu lassen.