OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2023
1 C 10398/21.OVG
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauGB § 29;
Fundstellen:
BauR 2023, 1475
DVBl 2023, 1167
ZfBR 2023, 586

Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines Grundstücks gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans; Hinreichende Konkretisierung der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 1 C 10398/21.OVG

DRsp Nr. 2023/6186

Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines Grundstücks gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans; Hinreichende Konkretisierung der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre

Äußert sich eine Gemeinde beim Erlass einer Veränderungssperre dahingehend, dass sie ein Wohngebiet festsetzen wolle, können damit auch ohne Festlegung auf eine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung hinreichend konkrete Planungsvorstellungen vorhanden sein.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauGB § 29;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "O***" der Antragsgegnerin.