OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.06.2023
5 KN 35/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 245e Abs. 1; BauNVO § 5; LaplaG § 5 Abs. 11 S. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; ROG § 4 Abs. 1 S. 1; ROG § 7 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 1022

Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020; Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur; angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs; Kommunale Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 5 KN 35/21

DRsp Nr. 2023/11936

Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020; Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur; angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs; Kommunale Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung

1. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs.2. Die kommunale Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung ist nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen.3. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Belangen der Antragstellerin in der Abwägung ein geringeres Gewicht beizumessen als dem Klimaschutz und dem Gebot, der Windenergienutzung substanziell Raum verschaffen, ist fehlerfrei.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.