OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.08.2023
5 KS 13/22
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 2; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 9 Abs. 1; BNatSchG § 26 Abs. 3 S. 4;

Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020; Erteilung eines Vorbescheids über die Vereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage mit den Zielen der Raumordnung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 5 KS 13/22

DRsp Nr. 2023/11939

Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020; Erteilung eines Vorbescheids über die Vereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage mit den Zielen der Raumordnung

Die Regionalplan I-Teilaufstellung-VO ist unwirksam (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2023 5 KN 53/21 und 5 KS 18/21 ).

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2022 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Vorbescheid über die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung gemäß dem am 13. Dezember 2021 eingegangenen Antrag zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 2; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 9 Abs. 1; BNatSchG § 26 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand