VGH Bayern - Urteil vom 17.11.2014
9 N 13.1303
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 26; PlanzeichenVO Nr. 15.9;

Normenkontrollantrag gegen einen Änderungsbebauungsplan; Planerisches Ermessen der Geminde; Möglichkeit von Festsetzungen zur Verkehrsfläche und zu Straßenböschungen auf Privatgrundstücken; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bei der Aufstellung der Bauleitpläne

VGH Bayern, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 9 N 13.1303

DRsp Nr. 2016/6583

Normenkontrollantrag gegen einen Änderungsbebauungsplan; Planerisches Ermessen der Geminde; Möglichkeit von Festsetzungen zur Verkehrsfläche und zu Straßenböschungen auf Privatgrundstücken; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bei der Aufstellung der Bauleitpläne

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 26; PlanzeichenVO Nr. 15.9;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 12. Juni 2012 als Satzung beschlossenen und am 1. Juli 2012 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. III/1K "F.-weg/A.-straße", mit dem der Bebauungsplan Nr. III/1A "Am B." des Antragsgegners geändert wird.