Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 12. Juni 2012 als Satzung beschlossenen und am 1. Juli 2012 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. III/1K "F.-weg/A.-straße", mit dem der Bebauungsplan Nr. III/1A "Am B." des Antragsgegners geändert wird.
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