VGH Bayern - Urteil vom 28.02.2018
9 N 14.2265
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 1;

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan bei behaupteter Nichtberücksichtigung der schutzwürdigen Belange eines bestandsgeschützten Gartenbaubetriebs; Verwirklichung eines erheblichen Schattenwurf auf Gewächshäuser; Leiden eines Bebauungsplans an beachtlichen Ermittlungsdefiziten und Bewertungsdefiziten

VGH Bayern, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 9 N 14.2265

DRsp Nr. 2018/14273

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan bei behaupteter Nichtberücksichtigung der schutzwürdigen Belange eines bestandsgeschützten Gartenbaubetriebs; Verwirklichung eines erheblichen Schattenwurf auf Gewächshäuser; Leiden eines Bebauungsplans an beachtlichen Ermittlungsdefiziten und Bewertungsdefiziten

1. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO.2. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen, zu denen auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören können, insbesondere zu befürchtende Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Bebauung einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung.