VGH Bayern - Urteil vom 28.02.2018
9 N 14.2266
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 1;

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan bei behaupteter Nichtberücksichtigung der schutzwürdigen Belange eines bestandsgeschützten Gartenbaubetriebs; Verwirklichung eines erheblichen Schattenwurf auf Gewächshäuser; Leiden eines Bebauungsplans an beachtlichen Ermittlungsdefiziten und Bewertungsdefiziten

VGH Bayern, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 9 N 14.2266

DRsp Nr. 2018/14274

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan bei behaupteter Nichtberücksichtigung der schutzwürdigen Belange eines bestandsgeschützten Gartenbaubetriebs; Verwirklichung eines erheblichen Schattenwurf auf Gewächshäuser; Leiden eines Bebauungsplans an beachtlichen Ermittlungsdefiziten und Bewertungsdefiziten

1. Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.