VGH Bayern - Urteil vom 19.10.2020
9 N 15.2158
Normen:
BauNVO § 11; BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30470

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und einem vorgesehenem Sportbereich

VGH Bayern, Urteil vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 9 N 15.2158

DRsp Nr. 2020/17584

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und einem vorgesehenem Sportbereich

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. ... "S. R." des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 11; BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. ... "S* ... R* ..." des Antragsgegners. Sie ist Eigentümerin des ca. 250 m nordnordöstlich des Plangebiets gelegenen Anwesens H* H1.-weg ..., welches mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebaut ist.