VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.2020
5 S 2132/17
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2; GemO BW § 18 Abs. 1; GemO BW § 18 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2021, 505
DÖV 2021, 178

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungserheblichkeit der Erhaltung einer unverbauten Aussicht aufgrund außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten; Vorliegen eines schützenswerten Vertrauens auf die Erhaltung einer unverbauten Aussicht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 5 S 2132/17

DRsp Nr. 2020/15676

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungserheblichkeit der Erhaltung einer unverbauten Aussicht aufgrund außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten; Vorliegen eines schützenswerten Vertrauens auf die Erhaltung einer unverbauten Aussicht

Auch dann, wenn schützenswertes Vertrauen auf die Erhaltung einer unverbauten Aussicht nicht durch die Festsetzungen eines vorhandenen Bebauungsplanes begründet wird, kann eine Aussichtslage abwägungserheblich i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB sein, sofern sie wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Klausen - Hansengelstraße West" der Gemeinde Hohentengen vom 16. Februar 2017 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2; GemO BW § 18 Abs. 1; GemO BW § 18 Abs. 5;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Klausen - Hansengelstraße West" der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2017.