OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2020
2 D 27/19.NE
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 13a; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 474
DÖV 2021, 275
ZfBR 2021, 287

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Vorliegen von Bekanntmachungsmängeln; Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB; Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 2 D 27/19.NE

DRsp Nr. 2020/17716

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Vorliegen von Bekanntmachungsmängeln; Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB; Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB

Als eine sogenannte Außenbereichsinsel darf ein Flurstück nach § 13a BauGB in einem Bebauungsplan der Innenentwicklung mit überplant werden, wenn die fraglichen Flächen, die nicht (mehr) im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des siedlungsstrukturell Gegebenen noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind. Eine Einbeziehung eröffnet § 13a BauGB unter Berücksichtigung der Regelungsintention der Stärkung der Innenentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen und Verringerung der Inanspruchnahme von Freiflächen in diesen Fällen jedenfalls dann, wenn die Flächen - wie hier - aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.