OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2020
2 D 25/18.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2021, 494
DÖV 2021, 275
ZfBR 2021, 287

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Vorliegen von durchgreifenden Mängeln in den Änderungen hinsichtlich der Festsetzung der Lärmemissionskontingente und der Konfliktverlagerung hinsichtlich der Erschließung des Baugebietes; Widersprüchlichkeit des Grundkonzepts der unternommenen Gebietsgliederung nach Emissionskontingenten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 2 D 25/18.NE

DRsp Nr. 2020/17715

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Vorliegen von durchgreifenden Mängeln in den Änderungen hinsichtlich der Festsetzung der Lärmemissionskontingente und der Konfliktverlagerung hinsichtlich der Erschließung des Baugebietes; Widersprüchlichkeit des Grundkonzepts der unternommenen Gebietsgliederung nach Emissionskontingenten

1. Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten ist im Rahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO schon dann rechtswidrig, weil es - wie hier - innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes keinen Bereich ohne Kontingent gibt und auch kein Kontingent, das jedes nach Maßgabe von § 8 BauNVO zulässige Gewerbe zuließe und dadurch die Zweckbestimmung des Gewerbegebietes wahrte.2. Zwar darf die Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplans von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde dafür aber hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird.