VGH Bayern - Urteil vom 23.02.2018
2 N 15.1658
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8f; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Normenkontrollantrag gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Kiesgewinnung; Prüfung des Verstoßes eines Flächennutzungsplans gegen das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange aus § 2 Abs. 3 BauGB; Leiden eines Teilflächennutzungsplans an beachtlichen Bewertungsdefiziten

VGH Bayern, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 2 N 15.1658

DRsp Nr. 2018/13137

Normenkontrollantrag gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan "Kiesgewinnung"; Prüfung des Verstoßes eines Flächennutzungsplans gegen das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange aus § 2 Abs. 3 BauGB; Leiden eines Teilflächennutzungsplans an beachtlichen Bewertungsdefiziten

1. Die sich aus § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang bei der Darstellung einer Konzentrationszone mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konzentrationsflächenplanung von Windenergieanlagen geklärt. Sie lassen sich auf eine Konzentrationsflächenplanung für den Abbau von Bodenschätzen übertragen.2. Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von solchen Vorhaben freizuhalten.