OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.10.2020
2 K 62/19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 3 S. 1;

Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Schaffung altersgerechter Wohnungen

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 62/19

DRsp Nr. 2020/17081

Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Schaffung altersgerechter Wohnungen

1. Fehlt es im Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans an einem als Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichneten Dokument, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan dennoch wirksam sein, wenn hinreichend erkennbar ist, dass nach dem Willen der Gemeinde und des Vorhabenträgers Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan in einer Urkunde vereinigt werden sollten.2. Der Vorhabenträger kann im Einzelfall auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Durchführung des Vorhabens in der Lage sein, wenn der weitere Miteigentümer des Vorhabengrundstücks den Durchführungsvertrag nicht mit unterschrieben hat.3. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, mit dem die Schaffung altersgerechter Wohnungen ermöglicht werden soll, ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.4. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der die Erweiterung eines Gebäudes in den rückwärtigen Grundstücksteil ermöglicht, ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.