VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2022
2 S 3968/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; VwGO § 61 Nr. 3; AsylbLG § 3 Abs. 3; KAG § 2 Abs. 1 S. 2; KAG § 13 Abs. 1 S. 1; KAG § 14 Abs. 1 S. 1; FlüAG § 18 Abs. 2 S. 1-2; VwGO § 91 Abs. 1;

Normenkontrollantrag gegen kommunale Regelungen über die Höhe der Benutzungsgebühr bzgl. der Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen; Aßerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens aufgrund ihrer Ersetzung durch eine inhaltsgleiche Neuregelung; Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Norm

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2022 - Aktenzeichen 2 S 3968/20

DRsp Nr. 2022/12118

Normenkontrollantrag gegen kommunale Regelungen über die Höhe der Benutzungsgebühr bzgl. der Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen; Aßerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens aufgrund ihrer Ersetzung durch eine inhaltsgleiche Neuregelung; Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Norm

1. Tritt eine Norm während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft, weil sie durch eine inhaltsgleiche Neuregelung ersetzt wurde, besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Norm jedenfalls dann nicht, wenn diese keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und die Neuregelung bereits im Wege der Antragserweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO analog in das Normenkontrollverfahren einbezogen worden ist.