VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.04.2020
3 S 6/20
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UmwRG § 2 Abs. 1; UmwRG § 3; UVPG § 2 Abs. 7; UVPG § 37 S. 2; BauGB § 1a Abs. 2; BauGB § 13a; BauGB 13b; BauNVO § 4; RL 2001/42/EG Art. 3; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 771

Normenkontrolle einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen einen Bebauungsplan; § 13b BauGB ist mit Art. 3 RL 2001/42/EG vereinbar; Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 b BauGB ist der in § 1a Abs. 2 BauGB normierte Vorrang der Innenentwicklung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; In einem gemäß § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan können auch allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden; Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen; Absehen von einer Umweltprüfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 3 S 6/20

DRsp Nr. 2020/8189

Normenkontrolle einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen einen Bebauungsplan; § 13b BauGB ist mit Art. 3 RL 2001/42/EG vereinbar; Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 b BauGB ist der in § 1a Abs. 2 BauGB normierte Vorrang der Innenentwicklung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; In einem gemäß § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan können auch allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden; Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen; Absehen von einer Umweltprüfung

1. § 13b BauGB ist mit Art. 3 RL 2001/42/EG vereinbar.2. Auch im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 b BauGB ist der in § 1a Abs. 2 BauGB normierte Vorrang der Innenentwicklung keine zwingende Planungsvorgabe, sondern gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.3. In einem gemäß § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan können auch allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden; allerdings müssen die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden (hier: Betriebe des Beherbergungsgewerbes).4. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erlaubte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche bleiben bei der Prüfung, ob die nach § 13b BauGB zulässige Grundfläche von weniger als 10.000 qm eingehalten worden ist, unberücksichtigt.

Tenor