Normenkontrolle einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen einen Bebauungsplan; § 13b BauGB ist mit Art. 3 RL 2001/42/EG vereinbar; Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 b BauGB ist der in § 1a Abs. 2 BauGB normierte Vorrang der Innenentwicklung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; In einem gemäß § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan können auch allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden; Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen; Absehen von einer Umweltprüfung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 3 S 6/20
DRsp Nr. 2020/8189
Normenkontrolle einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen einen Bebauungsplan; § 13bBauGB ist mit Art. 3 RL 2001/42/EG vereinbar; Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 bBauGB ist der in § 1a Abs. 2BauGB normierte Vorrang der Innenentwicklung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; In einem gemäß § 13bBauGB aufgestellten Bebauungsplan können auch allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden; Ausschluss der nach § 4 Abs. 3BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen; Absehen von einer Umweltprüfung
1. § 13bBauGB ist mit Art. 3 RL 2001/42/EG vereinbar.2. Auch im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 bBauGB ist der in § 1a Abs. 2BauGB normierte Vorrang der Innenentwicklung keine zwingende Planungsvorgabe, sondern gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.3. In einem gemäß § 13bBauGB aufgestellten Bebauungsplan können auch allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden; allerdings müssen die nach § 4 Abs. 3BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden (hier: Betriebe des Beherbergungsgewerbes).4. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erlaubte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche bleiben bei der Prüfung, ob die nach § 13bBauGB zulässige Grundfläche von weniger als 10.000 qm eingehalten worden ist, unberücksichtigt.
Tenor
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