OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2019
7 D 7/18.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 -3;

Normenkontrolle gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Festsetzung eines Baugebiets als allgemeines Wohngebiet und ausschließliche Zulässigkeit von Wohngebäuden

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 7 D 7/18.NE

DRsp Nr. 2020/2964

Normenkontrolle gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Festsetzung eines Baugebiets als allgemeines Wohngebiet und ausschließliche Zulässigkeit von Wohngebäuden

1. Der Schriftsatznachlass nach § 283 S. 1 1. HS ZPO bezieht sich auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO. Sie Versagung einer Schriftsatzfrist für allgemeine Rechtsausführungen stellt hingegen grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.2. Die Festsetzung eines Baugebiets als allgemeines Wohngebiet ist unwirksam, wenn dort ausschließlich Wohngebäude zulässig sind. Hierdurch werden sämtliche Nutzungen, die nach § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten außer reinen Wohnnutzungen allgemein zulässig sind, generell ausgeschlossen. Bei einem völligen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht gewahrt. Ein allgemeines Wohngebiet, in dem nur Wohngebäude zulässig sind, ist rechtlich ein reines Wohngebiet. Dies gilt auch dann, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Baugebiet festgesetzt wird.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 "Am L." der Stadt E. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 14.2.2017 ist unwirksam.