BVerwG - Beschluss vom 21.12.2016
4 BN 14.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; RL 2001/42/EG Art. 3 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 130/14

Normenkontrolleklage gegen einen im vereinfachten Verfahren erlassenen Bebauungsplan; Überplanung einer denkmalgeschützten Hofanlage mit umliegenden Grünflächen sowie angrenzender Wohnbebauung; Städtebauliche Zielsetzung betreffend den Erhalt des historischen Ortskerns eines Ortsteils mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur; Gesetzgeberisches Ziel der Innenentwicklung

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 4 BN 14.16

DRsp Nr. 2017/1083

Normenkontrolleklage gegen einen im vereinfachten Verfahren erlassenen Bebauungsplan; Überplanung einer denkmalgeschützten Hofanlage mit umliegenden Grünflächen sowie angrenzender Wohnbebauung; Städtebauliche Zielsetzung betreffend den Erhalt des historischen Ortskerns eines Ortsteils mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur; Gesetzgeberisches Ziel der Innenentwicklung

Ein im vereinfachten Verfahren verfahrensfehlerhaft aufgestellter Bebauungsplan kann nicht in einen im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung umgedeutet werden, denn das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB und das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB unterscheiden sich nach den Verfahrensanforderungen und dem Verfahrenszweck.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; RL 2001/42/EG Art. 3 Abs. 7;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.