BVerwG - Beschluss vom 18.12.2017
4 BN 27.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 15.619

Normenkontrollklage gegen die Ausweisung eines Gewerbegebietes in einem Bebauungsplan; Anforderungen an die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs; Vorbelastung durch Gewerbelärm und durch Verkehrslärmimmissionen; Bestimmung der Modalitäten der Auslegung als Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 4 BN 27.17

DRsp Nr. 2018/1703

Normenkontrollklage gegen die Ausweisung eines Gewerbegebietes in einem Bebauungsplan; Anforderungen an die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs; Vorbelastung durch Gewerbelärm und durch Verkehrslärmimmissionen; Bestimmung der Modalitäten der Auslegung als Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der in der Nähe ihres Wohngrundstücks, von diesem getrennt durch eine S-Bahn-Strecke, ein Gewerbegebiet ausweist. Zwischen der S-Bahn-Strecke und dem Gewerbegebiet ist eine Lärmschutzanlage festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Beschwerde strebt die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Ausführungen zur Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (I.), zur Vorbelastung durch Gewerbelärm (II.) und durch Verkehrslärmimmissionen (III.) an.