OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.06.2023
5 KN 42/21
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; LJG § 67; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; ROG § 7 Abs. 2 S. 1;

Normenkontrollklage gegen eine Landesverordnung für einen Regionalplan bzgl. Windenergie an Land; Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; Umsetzung des abstrakt formulierten Tabukriteriums durch Ermittlung der konkreten Tabuzonen auf der Ebene des Regionalplans

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 5 KN 42/21

DRsp Nr. 2023/9988

Normenkontrollklage gegen eine Landesverordnung für einen Regionalplan bzgl. Windenergie an Land; Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; Umsetzung des abstrakt formulierten Tabukriteriums durch Ermittlung der konkreten Tabuzonen auf der Ebene des Regionalplans

Die Regionalplan II-Teilaufstellung-VO ist wirksam.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; LJG § 67; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; ROG § 7 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Pächterin von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Gemeinde A-Stadt im Kreis ...-..., näher bezeichnet in der Anlage Ast 1 zur Antragsschrift. Sie wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBI. S. 1082). Die Flächen der Antragstellerin sind dort nicht als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen.