VGH Bayern - Urteil vom 20.11.2020
15 N 20.220
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 6; BauNVO § 9;

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan hinsichtlich der Gliederung eines Baugebiets; Mangel im Hinblick auf die an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen

VGH Bayern, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 15 N 20.220

DRsp Nr. 2020/18185

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan hinsichtlich der Gliederung eines Baugebiets; Mangel im Hinblick auf die an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen

1. Nimmt ein Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen Bezug auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften, aus denen sich erst ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, und hat der Plangeber weder in der Planurkunde noch in der Bekanntmachung der Satzung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschriften bei der Verwaltungsstelle hingewiesen, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, liegt damit ein Mangel im Hinblick auf die an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen vor. Denn der Plangeber hat sicherzustellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Ein solcher Verkündungsmangel führt zur (dauerhaft beachtlichen) Unwirksamkeit des Bebauungsplans, solange der Mangel nicht - etwa im ergänzenden Verfahren nach Maßgabe des § 214 Abs. 4 BauGB - geheilt wird.2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ermöglicht zwar eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung.

Tenor

I. II. III. IV.