VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2020
1 S 1584/18
Normen:
DSchG § 19 Abs. 1; GemO BW § 70 Abs. 2; DVO GemO § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 994
NVwZ-RR 2021, 320

Normenkontrollstreit um denkmalschutzrechtliche Satzungen; Anhörungsrecht des Ortschaftsrates bei Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Gesamtanlagenschutzsatzung im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG; Umfang des Bekanntmachungsgebotes; Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes an die zur Abgrenzung der Gesamtanlage nach § 19 Abs. 1 DSchG dienenden Satzungsbestimmungen; Anforderungen an die Ermessensausübung der Denkmalschutzbehörde; Keine Anwendbarkeit des planungsrechtlichen Abwägungsgebots im Rahmen einer Satzungsentscheidung nach § 19 Abs. 1 DSchG

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 1 S 1584/18

DRsp Nr. 2020/12008

Normenkontrollstreit um denkmalschutzrechtliche Satzungen; Anhörungsrecht des Ortschaftsrates bei Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Gesamtanlagenschutzsatzung im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG; Umfang des Bekanntmachungsgebotes; Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes an die zur Abgrenzung der Gesamtanlage nach § 19 Abs. 1 DSchG dienenden Satzungsbestimmungen; Anforderungen an die Ermessensausübung der Denkmalschutzbehörde; Keine Anwendbarkeit des planungsrechtlichen Abwägungsgebots im Rahmen einer Satzungsentscheidung nach § 19 Abs. 1 DSchG

1. Der Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Gesamtanlagenschutzsatzung i.S.v. § 19 Abs. 1 DSchG zählt zu den wichtigen Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO anzuhören ist.2. Das Anhörungsrecht des Ortschaftsrats erfordert, dass der Bürgermeister den Ortsvorsteher über die fragliche Angelegenheit rechtzeitig und auf eine Weise unterrichtet, aus der sich unmissverständlich ergibt, dass der Ortschaftsrat zu der Angelegenheit angehört - also nicht etwa nur davon in Kenntnis gesetzt - wird und deshalb Anlass hat zu entscheiden, ob er über die Angelegenheit beraten und beschlussfassen will.