VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2020
3 S 526/20
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1-2; BNatSchG § 23 Abs. 2; BNatSchG § 30; LuftVG § 18a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 292

Normenkontrollstreit um die Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie; Voraussetzungen für die hilfsweise Behandlung eines harten Tabukriteriums als weiches; Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien; Rechtfertigung des Ausschlusses von Konzentrationsflächen für Windenenergieanlagen im Wege eines harten Tabus im Hinblick auf die Gefährdung des Flugverkehrs; Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung harter Tabuzonen im Hinblick auf Gewässerrandstreifen und Wasserschutzzonen I; Regelmäßige Unvereinbarkeit von Windenergienutzung und Vorranggebieten für oberstoffnahen Rohstoffabbau; Zulässigkeit der Festlegung von Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen als harte Tabuzonen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 3 S 526/20

DRsp Nr. 2020/17280

Normenkontrollstreit um die Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie; Voraussetzungen für die hilfsweise Behandlung eines harten Tabukriteriums als weiches; Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien; Rechtfertigung des Ausschlusses von Konzentrationsflächen für Windenenergieanlagen im Wege eines harten Tabus im Hinblick auf die Gefährdung des Flugverkehrs; Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung harter Tabuzonen im Hinblick auf Gewässerrandstreifen und Wasserschutzzonen I; Regelmäßige Unvereinbarkeit von Windenergienutzung und Vorranggebieten für oberstoffnahen Rohstoffabbau; Zulässigkeit der Festlegung von Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen als harte Tabuzonen

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Abstand als harte Tabuzone festgelegt wird, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zwingend geboten ist, um die Grenzwertregelungen der TA Lärm einhalten zu können. Legt die Gemeinde dagegen nur zum vorsorglichen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen (§?5 Abs.?1 Nr.?2 BImSchG) größere Mindestabstände fest, handelt es sich bei den davon betroffenen Flächen um weiche Tabuzonen.