BVerwG - Beschluss vom 23.06.2020
4 BN 63.19
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 246 Abs. 2 S. 1; AGBauGB Bln § 30 Abs. 1 S. 1; BauO Bln a.F. § 74 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1769
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 23.17

Normenkontrollstreit um eine Erhaltungssatzung; Voraussetzungen für das berechtigte Interesse eines Vorhabenträgers an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Erhaltungssatzung; Keine Bindungswirkung von Vorbescheiden hinsichtlich erhaltungsrechtlicher Regelungen bei entsprechendem Vorbehalt

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 4 BN 63.19

DRsp Nr. 2020/11248

Normenkontrollstreit um eine Erhaltungssatzung; Voraussetzungen für das berechtigte Interesse eines Vorhabenträgers an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Erhaltungssatzung; Keine Bindungswirkung von Vorbescheiden hinsichtlich erhaltungsrechtlicher Regelungen bei entsprechendem Vorbehalt

1. Ist eine Norm außer Kraft getreten, bedarf es für die weitere Zulässigkeit des Normenkontrollantrags eines berechtigten Interesses, das sich etwa aus einer Wiederholung der Vorschriften in einer nachfolgenden Norm oder einer präjudiziellen Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche ergeben kann.2. Ein positiver Bauvorbescheid entfaltet in dem Umfang Tatbestandswirkung, in dem er einem Vorhaben die Zulässigkeit bescheinigt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 2 und 3 gegen diese Entscheidung werden verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen je zu 1/3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 246 Abs. 2 S. 1; AGBauGB Bln § 30 Abs. 1 S. 1; BauO Bln a.F. § 74 Abs. 1 S. 1;

Gründe