OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2020
10 D 31/18.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 22 und Nr. 24; BauGB § 13a Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 2;

Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren; Keine Berücksichtigung von Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei der Berechnung der Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB; Ausmaß der Versiegelung; Wahrung des Charakters eines allgemeinen Wohngebiets trotz Nutzungsausschlüssen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 10 D 31/18.NE

DRsp Nr. 2020/5869

Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren; Keine Berücksichtigung von Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei der Berechnung der Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB; Ausmaß der Versiegelung; Wahrung des Charakters eines allgemeinen Wohngebiets trotz Nutzungsausschlüssen

1. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.