VGH Bayern - Urteil vom 24.06.2020
15 N 19.442
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21;
Fundstellen:
DÖV 2020, 949

Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Fehlen der städtebaulichen Rechtfertigung; Unrealistische Erwartung einer Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an den überplanten Grundstücken mit neuen Grundstückszuschnitten; Abwägungsfehlerhaftigkeit eines Bebauungsplans bei dauerhafter Unsicherheit seiner Verwirklichung

VGH Bayern, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 15 N 19.442

DRsp Nr. 2020/10110

Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Fehlen der städtebaulichen Rechtfertigung; Unrealistische Erwartung einer Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an den überplanten Grundstücken mit neuen Grundstückszuschnitten; Abwägungsfehlerhaftigkeit eines Bebauungsplans bei dauerhafter Unsicherheit seiner Verwirklichung

1. Nicht erforderlich sind Bebauungspläne bzw. ihre Festsetzungen, wenn deren Umsetzung von einer realistisch nicht zu erwartenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an den überplanten Grundstücken mit neuen Grundstückszuschnitten abhängt.2. Ein Bebauungsplan kann abwägungsfehlerhaft sein, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf Dauer nicht mit seiner Verwirklichung gerechnet werden kann.

Tenor

I.

Der am 15. Juni 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan A* ... ... "D* ... Nord" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21;

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 15. Juni 2018 von der Antragsgegnerin bekannt gemachten Bebauungsplan A* ... ... "D* ... Nord".