Der am 15. Juni 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan A* ... ... "D* ... Nord" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 15. Juni 2018 von der Antragsgegnerin bekannt gemachten Bebauungsplan A* ... ... "D* ... Nord".
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