OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.11.2020
10 D 8/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Zunahme des auf ein Wohngrundstück einwirkenden Lärms infolge einer planbedingten Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf öffentlichen Straßen beziehungsweise der durch den Bebauungsplan ermöglichten gewerblichen Nutzungen; Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen; Fehlen eines unüberwindlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände; Formale Anforderungen an die Geltendmachung von Abwägungsmängeln

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 10 D 8/18.NE

DRsp Nr. 2021/1875

Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Zunahme des auf ein Wohngrundstück einwirkenden Lärms infolge einer planbedingten Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf öffentlichen Straßen beziehungsweise der durch den Bebauungsplan ermöglichten gewerblichen Nutzungen; Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen; Fehlen eines unüberwindlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände; Formale Anforderungen an die Geltendmachung von Abwägungsmängeln

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand