OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.04.2020
10 D 103/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Normenkontrollverfahren; Bebauungsplanverfahren; Rüge im Normenkontrollverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 10 D 103/17.NE

DRsp Nr. 2020/6150

Normenkontrollverfahren; Bebauungsplanverfahren; Rüge im Normenkontrollverfahren

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. "H. Straße - F.-Hospital" (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet liegenden, circa 1.742 qm großen Grundstücks Gemarkung J., Flur 128, Flurstücke 175, 180, 181, 222 und 217, das mit einem Mehrfamilienhaus, einem Geschäftshaus sowie einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und als Mischgebiet festgesetzt ist. Das Grundstück grenzt nordwestlich an das F.-Hospital und westlich an das zum Hospital gehörende Parkhaus.