OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.09.2019
1 MR 6/17
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a;

Normenkontrollverfahren gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Außervollzugsetzung der als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans; Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 1 MR 6/17

DRsp Nr. 2019/13399

Normenkontrollverfahren gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Außervollzugsetzung der als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans; Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO

1. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und unterliegt deshalb hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 GO SH bestehenden Erfordernisses der Ausfertigung denselben Anforderungen wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan. Von einer den Bebauungsplan betreffenden Ausfertigungserklärung muss er also mit umfasst sein.2. Im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Nr. 3a und c LNatSchG SH können Vorhaben nicht deshalb vom Erfordernis einer Ausnahme ausgenommen werden, weil sie aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans zulässig sind. In diesen Vorschriften geht es um "Vorhaben", nicht aber um die Zulässigkeit einer Bauleitplanung im Küstenschutzstreifen.