OVG Saarland - Urteil vom 01.10.2020
2 C 300/19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan betreffend einen Lebensmittelmarkt und Studentenwohnungen; Wirkung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots; Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen auch zugunsten von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder Anwohnern

OVG Saarland, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 C 300/19

DRsp Nr. 2020/15745

Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan betreffend einen Lebensmittelmarkt und Studentenwohnungen; Wirkung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots; Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen auch zugunsten von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“

1. Liegen die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten.