BVerwG - Beschluss vom 30.07.2001
4 BN 41.01
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 ; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 278
DÖV 2002, 81
JuS 2002, 622
NJW 2002, 1515
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 8 S 2087/00 - 26.04.2001,

Normenkontrollverfahren; verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren; mündliche Verhandlung; Plangebiet; Grundeigentümer; Betroffenheit

BVerwG, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 4 BN 41.01

DRsp Nr. 2006/8631

Normenkontrollverfahren; verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren; mündliche Verhandlung; Plangebiet; Grundeigentümer; Betroffenheit

»Ob eine Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erfordert, lässt sich nicht in jedem Falle annehmen. Maßgebend ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203).«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 5 ; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer zweier Grundstücke außerhalb des festgesetzten Plangebiets. Der Bebauungsplan sieht eine Nutzung als Mischgebiet vor. Mit seinem Antrag, mit dem er die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans beantragt, macht der Antragsteller geltend, der Bebauungsplan leide unter formellen und materiellen Mängeln.