OVG Hamburg - Urteil vom 11.07.2023
2 E 4/22.N
Normen:
BauleitplanfestG § 3 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BezVG § 45 Abs. 2;

Normernkontrollantrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Wirksamkeit der Verordnung zur Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78/Volksdorf 25; Keine Außenwirkung der in der Fachanweisung Bauleitplanung bestimmten Fristenregelung; Hamburger Maß als ein städtebauliches Entwicklungskonzept mit konkreten Vorgaben zur angestrebten städtebaulichen Entwicklung des gesamtem Hamburger Stadtgebiet

OVG Hamburg, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 2 E 4/22.N

DRsp Nr. 2023/15378

Normernkontrollantrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Wirksamkeit der Verordnung zur Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78/Volksdorf 25; Keine Außenwirkung der in der Fachanweisung Bauleitplanung bestimmten Fristenregelung; Hamburger Maß als ein städtebauliches Entwicklungskonzept mit konkreten Vorgaben zur angestrebten städtebaulichen Entwicklung des gesamtem Hamburger Stadtgebiet

1. Gegen § 3 Abs. 3 BauleitplanfestG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Bei der Fachanweisung Bauleitplanung handelt es sich um eine Maßnahme der Fachaufsicht, die sich an die Bezirksämter richtet. Die in Nr. 2.2.1 der Fachanweisung Bauleitplanung bestimmte Fristenregelung hat keine Außenwirkung.3. Beim sog. Hamburger Maß handelt es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Es enthält konkrete Vorgaben zur angestrebten städtebaulichen Entwicklung des gesamtem Hamburger Stadtgebiets, die als öffentlicher Belang in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen sind.

Tenor

Die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 28. April 2021 (HmbGVBl. S. 309) ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.