»... Das BerGer. hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Werbeangabe »notarieller Festpreis« bereits nach ihrem Wortsinn das Mißverständnis nahelegt, daß ein Notar, ein Amtsträger, dem kraft seiner Funktion als unparteiisches Organ der Rechtspflege weithin besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, in irgendeiner Weise am Festpreis, seiner Bildung oder Einhaltung, mitwirke. Wenn das BerGer. darauf die festgestellte Irreführungsgefahr zurückführt, entspricht dies dem in der Rechtspr. des BGH anerkannten Erfahrungssatz, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Werbung auch ihrem Wortsinn nach versteht (Urteil, GRUR 1989,
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