Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Einstellungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 04.01.2010 (69 d VK 54/2009) insoweit aufgehoben, als die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners für notwendig erklärt worden ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000,00 €.
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