OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2010
11 Verg 3/10
Normen:
GWB § 116 Abs. 1; GWB § 128;
Fundstellen:
ZfBR 2013, 517
Vorinstanzen:
VK Darmstadt - 69 d -VK- 54/09 - 4.1.2010,

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 11 Verg 3/10

DRsp Nr. 2012/14013

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren

Konzentriert sich die Problematik eines Vergabenachprüfungsverfahrens auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln, so wird im Allgemeinen mehr dafür sprechen, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis ohnehin organisieren muss und daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten bedarf. Anders liegt es nur, wenn schwierige Rechtsfragen des Vergaberechts hinzukommen (hier: verneint).

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Einstellungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 04.01.2010 (69 d VK 54/2009) insoweit aufgehoben, als die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners für notwendig erklärt worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000,00 €.

Normenkette:

GWB § 116 Abs. 1; GWB § 128;

Gründe: