OLG Celle - Beschluss vom 05.11.2020
13 Verg 7/20
Normen:
GWB § 171 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 208
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-23/2020

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 13 Verg 7/20

DRsp Nr. 2020/17595

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren

Dass ein öffentlicher Auftraggeber im eigenen Haus keine Juristen mit Erfahrung mit der Durchführung von Vergabenachprüfungsverfahren beschäfitgt, rechtfertigt für sich genommen noch nicht, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren für notwendig zu erklären.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 11. September 2020 (VgK-23/2020) unter Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Antragsgegnerin nicht notwendig war. Im Übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Antragsgegnerin für das Verfahren vor der Vergabekammer sei notwendig gewesen, ist begründet.

I.