Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 11. September 2020 (VgK-23/2020) unter Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Antragsgegnerin nicht notwendig war. Im Übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Antragsgegnerin für das Verfahren vor der Vergabekammer sei notwendig gewesen, ist begründet.
I.
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