BayObLG - Beschluss vom 06.06.2023
Verg 8/23 e
Normen:
GWB § 182 Abs. 4 S. 4; BayVwVfG Art. 80;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-65

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen Verg 8/23 e

DRsp Nr. 2023/16531

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht notwendig im Sinne von § 182 Abs. 4 S. 4 GWB, wenn Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens lediglich war, ob in einem Vergabeverfahren betreffend Abwahl wirtschaftliche Dienstleistungen die von einem Bewerber benannte Übernahme stelle über eine Genehmigung für die um zu schlagenden Altpapiermengen verfügte.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 30. März 2023, Az. 3194.Z3-3_01-22-65, wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu XXX € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 4 S. 4; BayVwVfG Art. 80;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3. 1. 2.