OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2013
11 Verg 7/13
Normen:
GWB § 97; GWB § 128 Abs. 4;
Fundstellen:
ZfBR 2013, 832
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 8/13

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 11 Verg 7/13

DRsp Nr. 2013/20348

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle

Für die Frage der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die öffentliche Hand im Nachprüfungsverfahren kommt es auf die Sicht der Vergabestelle zu Beginn eines Nachprüfungsverfahrens an. Ist zu erwarten, dass im Nachprüfungsverfahren nicht nur auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen werden, sondern auch weitere Rechtsfragen nicht einfacher Natur, kann die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gerechtfertigt sein. Eine vertiefte Kenntnis europarechtlicher Bestimmungen ist von einer Vergabestelle nicht ohne Weiteres zu erwarten.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 5. April 2013 (Az.: 69 d VK 8/2013) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beschwerdegegnerin.

Der Gegenstandswert entspricht den durch die Einschaltung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten.

Normenkette:

GWB § 97; GWB § 128 Abs. 4;

Gründe: