Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 5. April 2013 (Az.: 69 d VK 8/2013) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beschwerdegegnerin.
Der Gegenstandswert entspricht den durch die Einschaltung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten.
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