BVerwG - Beschluss vom 12.11.2020
4 BN 15.20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BNatSchG § 44;
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 341/18

Nutzung der Fläche Holsteiner Wald/Wintersteinchen für den Bau von Windkraftanlagen bei Vorliegen von artenschutzrechtlichen Hinderungsgründen i.R.e. Flächennutzungsplans

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 4 BN 15.20

DRsp Nr. 2021/689

Nutzung der Fläche "Holsteiner Wald/Wintersteinchen" für den Bau von Windkraftanlagen bei Vorliegen von artenschutzrechtlichen Hinderungsgründen i.R.e. Flächennutzungsplans

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2020 erlassenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BNatSchG § 44;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Antragsgegnerin ihr beimisst.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - - ZfBR 2020, Rn. 4). Die Antragsgegnerin legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen von der aufgeworfenen Rechtsfrage erfüllt werden.