OLG Köln - Urteil vom 15.11.1995
2 U 52/95
Normen:
BGB §§ 951, 812 ; NWNachbarG §§ 12, 13;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 43
VersR 1997, 368

Nutzung einer halbscheidigen Giebelwand

OLG Köln, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 2 U 52/95

DRsp Nr. 1996/20576

Nutzung einer halbscheidigen Giebelwand

1. Die Vorschriften des Nachbargesetzes NW sind auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.7.1969) errichtete Giebelwände nicht anwendbar. Eine mehrere Jahre vorher errichtete Giebelwand wird nicht erst mit dem späteren Verputz fertiggestellt.2. Wird die halbscheidige Giebelwand bei der späteren Bebauung des Nachbargrundstücks weder als Abschlußwand noch aus statischen Gründen genutzt, sondern wird für das neue Gebäude eine völlig neue eigenständige Giebelwand errichtet, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB §§ 951, 812 ; NWNachbarG §§ 12, 13;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht begründet.